Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 2008, Seite 704

Die neue Meldepflicht für Schenkungen

Zweifelsfragen und Lösungsvorschläge

Ernst Marschner

Das Schenkungsmeldegesetz 2008bringt den Steuerpflichtigen in Gestalt der Bestimmung des § 121a BAO eine neue Meldepflicht.Ab dem durchgeführte Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wobei bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind. Dieser Beitrag versucht, eine Reihe von Zweifelsfragen rund um die neue Meldepflicht anzusprechen und Lösungsvorschläge anzubieten. Die Diskussion des Begriffs der meldepflichtigen Schenkung an sich sowie die Befreiungen davon sind einem weiteren Artikel in SWK-Heft 27/2008 vorbehalten.

1. Einleitung

Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist mit ausgelaufen. Zum einen hat der VfGH in zwei Erkenntnissen den Erbschafts- und den Schenkungssteuertatbestand aufgehoben. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Rahmen des SchenkMG die Steuererhebung auf Zweckzuwendungen beseitigt.

Der Gesetzgeber sah die Gefahr, dass es durch das Auslaufen der Schenkungssteuer auch zu einem Rückgang des Aufkommens an Ertrag- bzw. Umsatzsteuern kommen könnte. Um Vermögensverschiebungen kontrollieren zu können, hat er in § 121a BAO eine Meldepflicht eingeführt. Demnach unterliegen Schenkungen im Sinn des § 3 ErbStG sowie Zweckzuwendungen im Sinn des § 4 Z 2 ErbStG von bestimmten "qualifizierten" Vermögen einer Me...

Daten werden geladen...