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Gesellschafterzuschüsse
• Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gesellschafterzuschüsse, und zwar auch solche zur Abdeckung von Verlusten, zunächst zu aktivieren sind und erst in der Folge allenfalls zu untersuchen ist, ob eine Abschreibung der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert zu erfolgen hat. - (§ 10 Z 5 KStG 1988), (Abweisung)
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