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Verdeckte Ausschüttung
• Die Darlehenshingabe an eine beteiligungsmäßig verbundene Gesellschaft stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht ernsthaft gewollt oder schon bei der Zuzählung praktisch unmöglich war. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
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