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ASoK 11, November 2017, Seite 438

Diskriminierung bei der Bewerbung – Glaubhaftmachung

1. Soweit festgestellt wurde, dass die gegenständliche Leitungsfunktion unternehmensintern ausgeschrieben wurde und zunächst ein Hearing vor einer dreiköpfigen Kommission durchgeführt wurde, das Hearing (bei dem die Klägerin eine Beurteilung von 162,5 und ihr Mitbewerber 161 Punkte erzielten) nur ein Kriterium bei der Besetzung der Leitungsstelle war und zusätzlich die bisherige Arbeitsleistung und die Persönlichkeit der beiden Bewerber mit Praxisbeispielen diskutiert wurden und der Mitbewerber der Klägerin in diesen Punkten durchgehend besser beurteilt wurde, sodass die Wahl auf ihn fiel, ist nicht ersichtlich, dass das Geschlecht der Klägerin dabei eine Rolle spielte, noch ihre Arbeit in Elternteilzeit, zu der sie beim Hearing ohnehin erklärt hatte, die Stelle auch im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ausüben zu können.

2. Einen möglichen Diskriminierungstatbestand hat die Klägerin glaubhaft zu machen. Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar. Der OGH ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig...

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