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SWK 1, 1. Jänner 2008, Seite 6

Bürokratische Erleichterungen bei der Ausländerbeschäftigung

Mit Jahresanfang 2008 entfällt die Meldepflicht des Arbeitgebers bei An- bzw. Abmeldungen von ausländischen Arbeitnehmern mit Beschäftigungsbewilligung und Arbeitserlaubnis. Es gibt daher ab keine Meldeverpflichtungen seitens des Arbeitgebers an das AMS bezüglich Ein- und Austritt. Diese Informationen bekommt das AMS bei Bedarf vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Weiters hat auch bei Entsendungen von Ausländern, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vorübergehend zu Arbeitsleistung nach Österreich entsendet werden, eine Meldung nur mehr bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im BMF (KIAB) zu erfolgen. Eine zusätzliche Meldung an das AMS kann ab somit entfallen.

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