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Totenmahl als außergewöhnliche Belastung
Anlehnung an die Rechtsprechung des OGH zu § 46 Abs. 1 Z 7 KO
Entgegen der bisherigen einhelligen Auffassung von Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung vertrat der UFS in seiner Entscheidung vom , RV/2469-W/07, die Meinung, dass Aufwendungen für eine ortsübliche Bewirtung von Trauergästen als Teil der Begräbniskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen können.
1. Sachverhalt
Der Berufungswerberin sind im Jahr 2006 aufgrund des Begräbnisses ihrer Mutter im Nachlassvermögen überwiegend nicht gedeckte Aufwendungen in Höhe von 4.247,30 Euro für das Begräbnis selbst (einschließlich 1.136,30 Euro für das Totenmahl für etwa 100 Trauergäste) sowie von 1.900 Euro für Grabsteinarbeiten und von 150 Euro für Kranz und Trauergesteck erwachsen. Unstrittig war im Rechtsmittelverfahren, dass es in der Gemeinde, in der die Berufungswerberin wohnhaft ist, üblich ist, im Anschluss an das Begräbnis alle an der Beerdigung teilnehmenden Trauergäste zu einem Totenmahl einzuladen. Das Finanzamt anerkannte zwar die Aufwendungen für Begräbnis und Grabstein als außergewöhnliche Belastung, nicht jedoch die Aufwendungen für die Bewirtung der Trauergäste sowie die Kosten für Trauer- und Dankkarten.
2. Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung in Österreich
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