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Sonstige Einkünfte
• Die entgeltliche Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen kann keinem der Tatbestände der §§ 30 und 31 EStG 1988 subsumiert werden. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen. Durch den Vorgang wird dem Zahlenden ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt, erspart er sich doch die mit einem Besitzstörungsverfahren verbundenen Aufwendungen, und daher ist dieser Vorgang unter § 29 Z 3 EStG 1988 zu erfassen. - (§ 29 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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