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SWK 12, 20. April 2008, Seite 25

Einfuhrware: Zollwert

Wenn in einem Kaufvertrag vereinbart wird, dass der Käufer die Einfuhrware nur unter dem Warenzeichen des Verkäufers vertreiben darf, dann ist die für die Überlassung des Warenzeichenrechts vom Käufer an den Verkäufer gezahlte Lizenzgebühr in den Zollwert der Einfuhrware einzubeziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Warenzeichen vor oder nach der Einfuhr angebracht wird. Entscheidend ist, dass die Einfuhrware bereits im Zeitpunkt der Einfuhr dazu bestimmt ist, unter dem Warenzeichen (der Marke) des Verkäufers vertrieben zu werden. - (Art. 29 Abs. 1 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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