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SWK 12, 20. April 2008, Seite W 92

VwGH: Internet im Regelfall zur Kundmachung eines Verhandlungstermins ungeeignet

Im Stmk. Baugesetz ist vorgesehen, dass der Behörde unbekannte Beteiligte, denen möglicherweise ein Mitspracherecht zukommt, vom Stattfinden einer Bauverhandlung durch Anschlag des Verhandlungstermins im Gemeindeamt und durch Kundmachung des Termins "in geeigneter Form" (so genannte doppelte Kundmachung) zu verständigen sind. Mit Erkenntnis vom , 2006/06/0204, hat der VwGH klargestellt, dass die zusätzliche Kundmachung über die Anberaumung einer Bauverhandlung auf der Gemeindewebseite in der Regel keine geeignete Kundmachungsform ist. Die Frage der Eignung einer Kundmachung per Internet hängt laut VwGH davon ab, ob der Kreis der Beteiligten "vernetzt" ist: Potenzielle Verfahrensbeteiligte müssen über einen permanenten Internetzugang verfügen, und man muss davon ausgehen können, dass sie über dieses Medium voraussichtlich Kenntnis von der anberaumten Verhandlung erlangen. Ferner muss diese Kundmachungsform entsprechend allgemein bekannt gemacht werden, damit man von den Beteiligten fordern kann, regelmäßig im Internet diesbezüglich Nachschau zu halten.

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