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SWK 12, 20. April 2008, Seite S 415

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer infolge Vermögenslosigkeit aufgelösten GmbH

Bei § 206 lit. b BAO handelt es sich um eine Bestimmung, die rein verwaltungsökonomischen Zwecken dient und den Abgabenbehörden die Abgabenfestsetzung in jenen Fällen ersparen soll, in denen bei einem bestimmten Abgabepflichtigen die Abgaben uneinbringlich sind (gerade in jenen Fällen, in denen Gesellschaften wegen Abgabennachforderung in Konkurs "geschickt" werden). Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit. b BAO wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber einem bestimmten Abgabepflichtigen verzichtet. Dem Finanzamt steht es daher offen, den Abgabenanspruch durch Ausspruch von Haftungen (z. B. Verschuldenshaftung gemäß § 9 BAO oder Haftung des rechtskräftig verurteilten Täters gemäß § 11 BAO) durchzusetzen. Die Haftung setzt die Erlassung des Abgabenbescheides gegenüber dem Primärschuldner nicht voraus. (-G/06)

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