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SWK 12, 20. April 2008, Seite 414

Katzenheim und Hundehotel

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Elisabeth Baier und Wolfgang Puchleitner

Ein Tierarzt betreibt ein - an seine Ordination angeschlossenes - Heim zur vorübergehenden Aufnahme von Katzen. Kann er hiefür - unter Bezugnahme auf Rz. 1179 der UStR 2000 (Pensionstierhaltung) - den begünstigten Umsatzsteuersatz von 10 % in Anspruch nehmen?

Antwort: Nein. Die Steuerermäßigung des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 gilt für sonstige Leistungen, die in der Aufzucht, dem Mästen oder Halten von Tieren, die in der Anlage Z 1 genannt sind, bestehen. Zu den Tieren der Z 1 der Anlage zählen insbesondere landwirtschaftliche Nutztiere, nicht jedoch Heimtiere wie Hunde und Katzen.

Wie schon aus der Überschrift der UStR 2000 zu § 10 UStG 1994, Abschnitt 10.2.3, zu entnehmen ist, sind die Ausführungsbestimmungen der Rz. 1178 und 1179 auf die Tierzucht, die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren und unmittelbar der Tierzucht dienende Leistungen einzuschränken. Die Rz. 1179 der UStR 2000 nimmt u. a. auf die Pensionsviehhaltung bei Reit- und Rennpferden Bezug. Zum Unterschied von Katzen und Hunden dienen aber auch Reit- und Rennpferde i. d. R. der Zucht, sodass deren Pensions(tier)haltungS. 415eine unmittelbar der Tierzucht dienende Leistung ist. Die Beherbergung von Katzen in einem "Katzenheim" unterliegt daher dem Normalsteuersatz.

Exkurs: Das für die Beherbergung von Hunden in "H...

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