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Die optimale Vereinsbesteuerung - neue Steuerfreiheiten für Vereine
Zehnjähriger Durchrechnungszeitraum für Gewinnfreibeträge - KESt-freie Kapitalerträge für unentbehrliche Hilfsbetriebe
Der Nationalrat hat am in § 23 Abs. 2 KStG i. d. F. Abgabensicherungsgesetz 2007einen Zehnjahresdurchrechnungszeitraum für die Anwendung des jährlichen Steuerfreibetrages von 7.300 Euro für steuerpflichtige Vereinseinkünfte (Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben oder Gewinnbetrieben unter der Prämisse der Steuerfreiheit des Restvereines) beschlossen. Die Neuregelung sollte zu mehr Flexibilität bei Vereinen führen und gilt nach der Übergangsvorschrift des § 26c Z 15 KStG bereits rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2004 (!). Ein weiterer steuerlicher Vorteil für Vereine besteht darin, dass ab dem Veranlagungsjahr 2006 die Kapitalertragsteuerfreiheit für unentbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen durch § 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich KStG i. V. m. § 45 Abs. 2 BAOgesetzlich klargestellt wurde. Die Autoren beleuchten die neuen gesetzlichen Regelungen und geben einen Überblick über Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis.
1. Zehnjähriger Durchrechnungszeitraum
Ein gemeinnütziger Verein kann im Falle von Gewinnen aus entbehrlichen Hilfsbetrieben oder Einkünften aus einem Gewerbebetrieb einen Steuerfreibetrag von 7.300 Euro p. a. in Abzug bringen. Der Gewinn eines entbehrlichen Hilfsbetriebes oder Gewinnbetriebes unterli...