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ÖBA 1, Jänner 2019, Seite 68

Erstmalige Entscheidung des Rekursgerichts über Restschuldbefreiung?

§§ 196, 280 IO;§§ 477, 515 ZPO

Ein Beschluss, womit sich ein Gericht eine Entscheidung bloß vorbehält, ist unanfechtbar.

Entscheidet ein Rekursgericht über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet und vom OGH aufzuheben.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Nach Ablauf der Abtretungserklärung teilte der Treuhänder am mit, dass die Gläubiger 0,27% ihrer angemeldeten Forderungen erhalten hätten. Von der Treuhandvergütung hafteten € 456 aus. Am Treuhandkonto bestehe ein Negativsaldo von € 46,80, für den Kontoabschluss würden Spesen von € 45 anfallen.

Der Schuldner beantragte das Abschöpfungsverfahren nach § 280 IO für beendet zu erklären und ihm die Restschuldbefreiung zu erteilen.

Mit Beschluss vom erklärte das ErstG das Abschöpfungsverfahren für beendet. Weiters sprach es aus: „Die E über die Restschuldbefreiung bleibt vorbehalten, bis die Kosten des A...

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