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Anlegerschaden: „Mitverschuldenszusammenhang“?
Bei mehreren Beratungsfehlern kommt eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen kausalen Aufklärungsfehler steht. Wäre bei einem bestimmten Beratungsfehler das Investment unterblieben, kommt die Annahme eines relevanten Mitverschuldens grds nur dann in Betracht, wenn dem Anleger vorzuwerfen wäre, dass ihm die Fehlerhaftigkeit (oder Unvollständigkeit) gerade dieser Aufklärung bereits vor/bei Vertragsabschluss auffallen hätte müssen.
Aus der Begründung:
1.1 Nach der Rsp des OGH ist über Innenprovisionen dann gesondert aufzuklären, wenn der Anleger – etwa weil er (wie im vorliegenden Fall) ohnedies ein Agio leistet – nicht davon ausgehen muss, ein Wertpapierberater werde zusätzlich noch Zahlungen von dritter Seite erhalten (RS0131382). Die Rechtswidrigkeit eines derartigen Aufklärungsmangels liegt im Verschweigen der damit verbundenen Interessenkollision (2 Ob 99/16x), die grds unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht (7 Ob 95/17x; 4 Ob 94/17b; 4 Ob 8/18g).
1.2 Der Kl wurde von der beklagten Anlageberaterin nicht darüber aufgeklärt, dass sie (zusätzli...