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Liebhaberei
• Das Vorliegen einer zu negativen Einkünften führenden Betätigung kann dann angenommen werden, wenn kein Anlagevermögen vorhanden ist und in der Gewinn- und Verlustrechnung keine Aufwendungen für bezogene Leistungen, Löhne und Werbung aufscheinen. - (§ 2 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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