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ÖBA 1, Jänner 2019, Seite 65

Klauselentscheidung: Mahnspesen und Verzugszinsen

Raimund Bollenberger

§§ 864a, 879 ABGB;§§ 6, 28, 30 KSchG;§ 31 ZaDiG 2009; § 409 ZPO

Die vertragliche Vereinbarung unterjähriger Kapitalisierung von Zinsen im Kontokorrent ist intransparent, wenn der AGB-Verwender nicht auf den daraus resultierenden Zinseszinseffekt hinweist.

Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz haben den Charakter einer Vertragsstrafe. Daher setzt der Anspruch auf Verzugszinsen subjektiven Verzug voraus. Zudem muss der Ersatz von weiteren Schäden mit Verbrauchern gemäß § 1336 Abs 3 S 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Klausel 1:

44.1. Wir können mit Ihrer (auch stillschweigenden) Zustimmung neue Entgelte einführen und Erhöhungen der Entgelte im Wege einer Anpassung an den VPI oder des an seine Stelle tretenden Index vornehmen. […]

Das ErstG erachtete die Klausel aufgrund der unbestimmten und schrankenlosen Berechtigung zur „Einführung neuer Entgelte“ als gröblich benachteiligend und intransparent. […]

Diese Argumentation der Revision zeigt keine Unrichtigkeit der Beurteilung auf.

Klauseln 3:

Klausel 3: Auf dem Kartenauftrag haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie eine kostenlose Zustellung der Kontoauszüge auf elektronischem Weg oder ein...

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