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Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses
(BMF) - Der Künstler-Sportler-Erlass, AÖFV Nr. 256/2005, wird durch die in § 99 Abs. 2 EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, vorgesehene Option zur Nettobesteuerung ergänzt.
Punkt 1.3. des Erlasses des BMF-010221/0684-IV/4/2005, (Künstler-Sportler-Erlass), AÖFV Nr. 256/2005, wird aufgrund der durch das Budgetbegleitgesetz 2007 bewirkten Änderungen betreffend die Abzugsbesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger wie folgt geändert:
"1.3. Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer ist der Bruttobetrag der Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (EStR 2000, Rz. 8006a). Für Einkünfte, die ab dem zugeflossen sind, besteht neben der Bruttobesteuerung die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (EStR 2000, Rz. 8006b ff.). Der Steuerabzug kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen in besonders gelagerten Fällen unterbleiben." ( BMF-010221/0907-IV/4/2008)