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ZaDiG 2009: Rechtsfolgen der Auftragsdurchführung aufgrund eines gefälschten Faxes
Z 3 ABB; §§ 5, 1304 ABGB;§§ 24, 34, 44, 46 ZaDiG 2009; § 119 ZaDiG 2018
Ein Auftrag mit einer gefälschten Unterschrift autorisiert die auf seiner Grundlage durchgeführte Überweisung grundsätzlich nicht, und dem Kunden steht ein Berichtigungs- oder Erstattungsanspruch zu. Ob eine Ausnahme gemäß Z 3 Abs 1 ABB vorliegt, weil die Bank ohne Verschulden zur Ansicht kommen durfte, dass der Auftrag vom Kunden stammt, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.
Aus der Begründung:
I.1. Mit ist das ZaDiG 2018 in Kraft getreten ( § 119 Abs 1). Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung (vgl RS0015520) sieht das ZaDiG 2018 nicht vor. Da auch der besondere Charakter der – für die Beurteilung des konkreten Falls relevanten – zwingenden Normen (vgl § 55 Abs 2 ZaDiG 2018) deren rückwirkende Anordnung nicht verlangt, ist der vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossene Sachverhalt nach dem ZaDiG 2009 (idF kurz ZaDiG), zu beurteilen (9 Ob 48/18a mwN).
2.§ 44 Abs 1 ZaDiG sieht eine grds verschuldensunabhängige Haftung des ZDL für Zahlungsvorgänge vor, die vom Zahler nicht autorisiert waren. In diesen Fällen hat der Zahler gegenüber dem ZDL einen Berichti...