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Prozesskosten bei Vermietung und Verpachtung
Prozesskosten bei Vermietung und Verpachtung (§§ 16, 28 EStG)
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu unterscheiden, ob die Prozesskosten das Vermögensobjekt oder dessen Vermietung und Verpachtung betreffen. Dementsprechend sind Aufwendungen für den Vermögensstamm nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 20 Abs. 2 EStG 1988). Unter diese Aufwendungen fallen die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Vermögensstamm, der Verlust oder die Wertminderung des Vermögensstammes und die Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung oder der Erhaltung des Eigentums am Vermögensstamm. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten unter dem Titel der Vermeidung weiterer Werbungskosten ist steuerrechtlich nicht vorgesehen (UFSG , RV/0459-G/07).