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SWK 14, 15. Mai 2008, Seite 5

Weitergabe von unterschlagenen Geldbeträgen

Weitergabe von unterschlagenen Geldbeträgen (§ 16 EStG)

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem Unternehmen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Buchhalter bei dieser Firma jahrelang Geldleistungen unterschlagen hatte. Diese Beträge wurden nunmehr als Einkünfte aus dem Dienstverhältnis versteuert. Der Beschwerdeführer wollte 25 % dieser Beträge als Werbungskosten absetzen, weil er vom Geschäftsführer der Firma erpresst wurde und ihm daher einen Teil weiterleiten musste. Geldleistungen aus Erpressungen stellen nicht abzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 EStG dar und können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Werden veruntreute Gelder zum Teil an einen Mitwisser über S. 6dessen Drohung, die Veruntreuung anzuzeigen, ausbezahlt, können daher keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Sollte die Weiterleitung der Beträge nicht aufgrund einer Drohung i. S. d. § 144 StGB erfolgt sein, liegt eine freiwillige Zahlung und daher eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor ().

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