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SWK 14, 15. Mai 2008, Seite 5

Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen

Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen (§ 6 EStG)

Beantragt ein Abgabepflichtiger Forderungsabschreibungen, so sind die Umstände für eine (Teilwert-)Abschreibung durch den Berufungswerber nachzuweisen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen ().

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