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Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen (§ 6 EStG)
Beantragt ein Abgabepflichtiger Forderungsabschreibungen, so sind die Umstände für eine (Teilwert-)Abschreibung durch den Berufungswerber nachzuweisen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen ().