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Liebhaberei bei Eigentumswohnungen
Liebhaberei bei Eigentumswohnungen (§ 2 EStG)
Die Vermietung von neun Eigentumswohnungen in einem Wohnhaus stellt eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO dar, sodass, anders als bei einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung, eine vorläufige Abgabenfestsetzung zulässig ist. Die Berufungswerberin sei Wohnungseigentümerin der Wohnungen 7, 7A, 8 und 11 bis 16 eines Gebäudes. Diese Tätigkeit werde als Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 3 LRL 1997 eingestuft. Die Einordnung unter § 1 Abs. 2 Z 3 erfolge ausschließlich nach Art des Wohnraumes. Die Anzahl der bewirtschafteten Objekte sei unmaßgeblich. Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden könne, sei grundsätzlich erst nach Ablauf eines nach der jeweiligen Lagerung des Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich. Der absehbare Zeitraum betrage 20 Jahre ab dem Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben. (UFSG , RV/0451-G/04).