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Enkeltrick & Finanztransfergeschäft: Schadensteilung!
§ 1304 ABGB;§§ 1, 3, 28, 35, 36, 44, 46 ZaDiG 2009
Es ist eine dem Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht des Zahlers, dass er sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Identität des Empfängers vor Bekanntgabe von Transaktionsdaten (hier: Money Transfer Control Number) an ihn darüber vergewissert, dass es sich tatsächlich um den intendierten Zahlungsempfänger handelt.
Im Falle der verschuldensunabhängigen Haftung des ZDL nach § 46 Abs 1 ZaDiG (für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges) ist eine etwaige Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den ZDN iS von § 36 Abs 1 ZaDiG durch Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB zu berücksichtigen.
Aus den Entscheidungsgründen:
MB erhielt am einen Telefonanruf einer Frau, die sich als ihre Cousine ausgab. Die Frage von MB, ob es sich bei der Anruferin um AS handle, bejahte die Anruferin. Sie teilte MB mit, dass sie beabsichtige, ein Haus in England zu erwerben, wofür sie dringend noch am selben Tag € 2.500 benötige. MB fragte die Anruferin nicht, warum sie nun nach England ziehen würde, weil in Polen eine große Arbeitslosigkeit herrschte und viele junge Polen nach England bzw Irland zogen. Sie fragte au...