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SWK 3, 20. Jänner 2008, Seite 6

Gesamtrechtsnachfolge

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers. Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können im Sinne des § 19 BAO nicht übergehen. - (§ 19 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0200)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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