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Bescheid: Begründung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Begründung eines Bescheides aus, wenn auf die Begründung eines anderen Bescheides hingewiesen wird. Allerdings muss nach dieser Rechtsprechung die Begründung des anderen Bescheides der Partei bereits bekannt sein. - (§ 288 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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