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Finanzstrafverfahren: Schmuggel
• Nach § 35 Abs. 1 FinStrG muss der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Verkürzung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, dass sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Gestellungspflicht und damit darauf bezieht, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht werde. - (§ 35 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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