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Zweitwohnsitzabgabe Kärnten
• Im Hinblick auf das Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der "Wohnung" geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit-"Wohnung" im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffes der "Wohnung" stimmt auch mit § 7 Abs. 4 K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine "Wohnung" im Sinne dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. - (§ 7 Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz), (Abweisung)
(, 0047)