Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 1. Oktober 2008, Seite 52

Zweitwohnsitzabgabe Kärnten

Im Hinblick auf das Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der "Wohnung" geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit-"Wohnung" im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffes der "Wohnung" stimmt auch mit § 7 Abs. 4 K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine "Wohnung" im Sinne dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. - (§ 7 Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz), (Abweisung)

(, 0047)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...