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SWK 28, 1. Oktober 2008, Seite 51

Gesellschafter-Geschäftsführer: DB

Die Bezüge von zu 25,67 % und 50,03 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen auch dann dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, wenn die Geschäftsführer ihre Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß auch einem anderen Unternehmen widmen oder auch Geschäftsführerfunktionen für andere Unternehmen ausüben. - (§ 22 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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