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SWK 28, 1. Oktober 2008, Seite 751

Passivierung von Zinsdifferenzen für Kapitalsparbücher - Rückstellung oder Verbindlichkeit?

VwGH entscheidet über die Passivierung von bedingtem Zinsaufwand

Thomas Zimprich

Eine Bank bietet ihren Kunden einen Einmalerlag für eine festgelegte Laufzeit zu einem Fixzinssatz an, wobei im Fall der vorzeitigen Kündigung durch die Anleger ein niedrigerer Zinssatz zur Anwendung kommt. Die Bank passiviert den Zinsaufwand zur Gänze als Verbindlichkeit. Aufgrund der Ungewissheit, ob die Anleger die Laufzeit einhalten, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung der bedingte Zinsaufwand hingegen eine § 9 Abs. 5 EStG 1988 unterliegende Rückstellung dar. Fraglich ist allerdings, ob durch diese - bis zum Laufzeitende vorhandene - Ungewissheit die Qualifikation als Rückstellung tatsächlich geboten ist. Über diese bei vielen Bankenprüfungen strittige Frage hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2006/15/0059, entschieden.

1. Sachverhalt und Rechtsansicht der Finanzverwaltung

Eine Bank bietet ihren Kunden ein Kapitalsparbuch an, bei welchem ein Einmalerlag in bestimmter Höhe zu leisten ist. Dieser Einmalerlag wird für eine festgelegte Laufzeit (z. B. 48 Monate) zu einem fixen Zinssatz (z. B. 3,75 %) verzinst. Seitens der Bank wird ein Kündigungsverzicht über die gesamte Laufzeit abgegeben, während für den Anleger jederzeit die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung besteht.

Im Fall einer vorzeitigen ...

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