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SWK 28, 1. Oktober 2008, Seite T 178

OGH zu Grundsatzfragen der Sachverständigenhaftung

Nach ständiger Rechtsprechung haftet der vom Gericht bestellte Sachverständige den Prozessparteien gegenüber persönlich für die Folgen eines im Zivilprozess erstatteten unrichtigen Gutachtens. Bei Strafsachen ist jedoch zu beachten, dass der Verurteilte, solange das die Verurteilung aussprechende Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren kann. Das Zivilgericht hat nämlich, solange die strafgerichtliche Entscheidung nicht beseitigt ist, bindend davon auszugehen, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für den Fall einer aufgrund eines Sachverständigengutachtens ergangenen Entscheidung über eine Untersuchungshaft, die bereits im Zuge einer Grundrechtsbeschwerde vom OGH überprüft worden und sohin nach wie vor wirksam ist: Jedenfalls solange die Untersuchungshaft währt, steht die Bindungswirkung dieser Entscheidung einer Schadenersatzklage entgegen ().

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