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SWK 17, 10. Juni 2008, Seite 33

Steuerschuld: Innenumsätze

Nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 schuldete derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert auswies, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt hatte oder nicht Unternehmer war, diesen Betrag. Für Innenumsätze (somit für Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmers oder zwischen Organgesellschaften) fand die Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1972 keine Anwendung, weil innerbetriebliche Abrechnungen mangels Rechnungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn (fremder Dritter) keine Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG 1972 bilden. - (§ 11 Abs. 14 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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