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NoVA-Steuerschuldner bei Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland
Steuerschuldner der NoVA ist im Falle des § 1 Z 3 letzter Satz NoVAG - wie aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 4 Z 2 leg. cit. zu schließen ist - nur derjenige, auf den das Fahrzeug zuzulassen wäre; das ist der "Verwender" des Fahrzeuges. Gemäß § 37 Abs. 2 KFG ist eine Zulassung von Fahrzeugen nur auf den rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges oder auf den, der das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, zulässig. Daher kann nur derjenige "Verwender" als Steuerschuldner der NoVA in Anspruch genommen werden, der "rechtmäßiger Besitzer" des Fahrzeuges ist. (-G/07)