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SWK 17, 10. Juni 2008, Seite 488

Die steuerliche Behandlung von Eintrittskarten zur EURO 2008

Erhöhte Mitwirkungspflicht des Unternehmers bei "Hospitality Tickets"

Peter Hager

Bei der EURO 2008 ist zwischen normalen Eintrittskarten und speziellen Karten für Unternehmer, den so genannten "Hospitality Tickets", zu unterscheiden. Bei Ersteren werden in der Regel nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vorliegen. Letztere umfassen neben der Eintrittskarte auch eine ausgezeichnete Verpflegung während des Spiels und weitere Leistungen.Der bei Weitem teuerste Teil eines solchen Hospitality-Pakets ist die Bewirtung. Für den Unternehmer wird also die Möglichkeit geschaffen, sein Unternehmen zu präsentieren. Somit lägen Bewirtungsspesen vor, die zu 50 % als Betriebsausgabe anzuerkennen sind und für die der volle Vorsteuerabzug zusteht. Den Unternehmer trifft hier jedoch eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung, und es empfiehlt sich, rechtzeitig die Beweismittel zu sichern, damit es bei einer nachfolgenden Außenprüfung nicht zu Problemen kommt.

1. Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen

Bewirtung ist als Beispielsfall für Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG angeführt. Die steuerliche Abziehbarkeit ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Dabei ist jedoch ein st...

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