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SWK 10, 1. April 2008, Seite 20

Verfahren: mündliche Verhandlung

Die Abgabepflichtige, die es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat kein subjektives Recht auf amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung. - (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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