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DBA-Spanien
• Der Begriff "Ausübung öffentlicher Funktionen" in Art. 20 Abs. 1 DBA-Spanien nimmt auf jene Dienstnehmer Bezug, die als Organe bei der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben tätig werden. Der Begriff der "öffentlichen Funktion" knüpft an die Tätigkeit des betreffenden Dienstnehmers, nicht (allein) an den Aufgabenbereich der betreffenden Einrichtung an. Dies führt dazu, dass Art. 20 Abs. 1 DBA-Spanien zwischen Dienstnehmern ein und derselben öffentlichen, nicht im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit stehenden Einrichtung unterscheidet, und zwar zwischen solchen, die "öffentliche Funktionen ausüben", und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. - (Art. 20 Abs. 1 DBA-Spanien), (Abweisung)
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