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SWK 10, 1. April 2008, Seite R 19

Einfuhrumsatzsteuer

Das Verbringen von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in ein österreichisches Zolllager erfüllt an sich bereits den Tatbestand der Einfuhr, weil die Waren in das Inland gelangen. Die Steuerschuld entsteht jedoch vorderhand noch nicht. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld richtet sich vielmehr nach zollrechtlichen Vorschriften. In sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften entsteht die Steuerschuld bei der Einfuhrumsatzsteuer, wenn beispielsweise Gegenstände aus der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. - (§ 26 UStG 1994), (Abweisung)

( bis 0264)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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