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SWK 10, 1. April 2008, Seite 396

Nennung des Provisionsempfängers

Der Bf. bezog Waren von einer liechtensteinischen Firma, welche die Finanz als bloße Briefkastenfirma angesehen hat. Beträge, die an eine Briefkastenfirma (dies ist ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistung erbringen kann) bezahlt werden, sind nicht absetzbar. Da Warenlieferungen über diese Firma erfolgt sind, liegt keine Briefkastenfirma vor, auch wenn diese Gesellschaft in Liechtenstein keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Ein "Zwischenschalten" eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lässt dieses Unternehmen noch nicht zur Briefkastenfirma werden, es kann sich dabei aber bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen allenfalls um einen Missbrauch nach § 22 BAO handeln ().

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