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SWK 10, 1. April 2008, Seite 390

Geplanter Tod der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)

Eigene gesetzliche Regelungen und Wegfall des Prüfungswiederholungsverbots im Teilbereich Sozialversicherungsprüfung

Hannes Mitterer und Christine Schwaighofer

Im Ministerialentwurf zum SVÄG 2007 ist eine Änderung des § 41a Abs. 4 ASVG (Verfahrensvorschriften für die Sozialversicherungsprüfung) geplant. Es soll nunmehr auf die aktuellen §§ 147 ff. BAO über die Außenprüfung verwiesen werden, wobei aber § 148 Abs. 3 BAO (Prüfungswiederholungsverbot) ausdrücklich ausgenommen wird. Diese Gesetzesänderung würde den Tod der GPLA bedeuten.

1. Klarstellungszweck der geplanten Änderung des § 41a Abs. 4 ASVG

§ 41a Abs. 4 erster Satz ASVG i. d. g. F. lautet:

"Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung."

Gemäß Ministerialentwurf zum SVÄG 2007 soll § 41a Abs. 4 erster Satz ASVG auf folgenden Wortlaut abgeändert werden:

"Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen nach der Bundesabgabenordnung (BAO) maßgeblichen Vorschriften (§§ 147 bis 150 BAO) mit Ausnahme des § 148 Abs. 3 BAO."

Eine Neufassung des § 41a ASVG ist zur Klarstellung durchaus begrüßenswert, da der bisherige § 41a ASVG lediglich auf § 151 BAO verweist - zur Zeit der Entstehung des § 41a ASVG regelte dieser die Prüfung von Aufzeichnungen (beinhaltete auch die Lohnsteuerprüfung). Mit dem AbgÄG 2003 wurde die Außenprüfung als Gesamtheit in den §§ 147 ff. BAO geregelt, und in § 151 BAO wird nunmehr lediglich eine Ausnahmeregelung für bestimmte Aufzeichnungen von den Bestimmunge...

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