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SWK 10, 1. April 2008, Seite 386

Pensionseinkünfte aus einem Drittstaat sind bei der Einschleifung des Pensionistenfreibetrags zu berücksichtigen

Gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 hat ein Steuerpflichtiger, der Bezüge oder Vorteile im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988 aus früheren Dienstverhältnissen, Pensionen und gleichartigen Bezügen im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 EStG 1988 bezieht, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 400 Euro jährlich. Bei Pensionsbezügen zwischen 17.000 Euro und 25.000 Euro vermindert sich dieser gleichmäßig einschleifend auf null.

Eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezogene deutsche Altersrente entspricht der inländischen Pensionsversicherung (Altersrente), da die Rente auf der gesetzlichen Beitragspflicht beruht und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf deren Auszahlung besteht.

Das Recht auf Besteuerung eines solchen Ruhebezugs aus einer öffentlichen Kassa steht dem bezugsauszahlenden Staat zu. Die Rente ist somit in Österreich von der Einkommensteuer befreit, wird jedoch zur Berechnung der Steuerprogression herangezogen. Da für die Ermittlung des Einschleifbetrags für den Pensionistenabsetzbetrag aber die gesamten Pensionseinkünfte heranzuziehen sind, werden die aus Deutschland bezogenen Pensionseinkünfte den österreichischen hinzugerechnet. (UFS Wien , RV/430-W/08)

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