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SWK 10, 1. April 2008, Seite 378

Keine nachträglichen Werbungskosten bei privater Veranlassung der Schadensbehebung

Für die nach fast zwanzigjähriger Vermietung abgenutzte Wohnung wurden nach Beendigung des Mietverhältnisses die schadhaften Böden erneuert, Waschbecken, Dusche und WC ausgetauscht und anschließend neu verfliest. Ein Schaden, der den gewöhnlichen Gebrauch der Sachen ausgeschlossen hätte, lag, da die Mieter die "beschädigten" Gegenstände bis zum Auszug nutzten, nicht vor. Somit lag objektiv gesehen keine Unbenutzbarkeit vor. Im Anschluss an die Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung durch den Steuerpflichtigen selbst genutzt.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit angefallen sind, wobei Werbungskosten grundsätzlich nur in Höhe allfälliger Reparaturaufwendungen, nicht jedoch in Höhe getätigter Ersatzbeschaffungen anerkannt werden können. Da die Schäden durch den langjährigen Gebrauch der Sache und nicht durch mutwillige Beschädigung seitens der Mieter entstanden, war auch keine andere Sichtweise geboten.

Auch wenn die Schäden und Abnutzungen während der aufrechten Vermietung entstanden sind, war deren Behebung durch die anschließende Selbstnutzung privat veranla...

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