Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2008, Seite 376

Absetzbarkeit einer Rauchfangkehrerkonzession

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Firmenwerts bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig auf 15 Jahre abzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut der Abnutzung oder der Substanzverringerung unterliegt.

Die Konzession für einen Rauchfangkehrer wird nur dann vergeben, wenn für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ein Bedarf vorliegt, wobei pro Gebiet die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Betrieben mit je zwei Arbeitnehmern gewährleistet sein muss.

Gemäß § 124 letzter Satz GewO hat ein Projekt(Haus)inhaber zwar grundsätzlich die Möglichkeit, außerhalb der Heizperiode zu einem Rauchfangkehrer eines angrenzenden Kehrgebietes zu wechseln, doch können ihm diesfalls Wegkosten verrechnet werden. Zusätzlich hat der bisherige Rauchfangkehrer einen Kehrbericht an die Gemeinde zu erstellen. Die hat zur Folge, dass die Möglichkeit des Wechsels nur sehr selten in Anspruch genommen wird, und somit ein "De-facto-Gebie...

Daten werden geladen...