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SWK 10, 1. April 2008, Seite 370

Diversionszahlungen eines Arztes sind keine Werbungskosten

Der sowohl nichtselbständige als auch selbständige Einkünfte beziehende Arzt leistete 7.700 Euro Schadenersatzzahlung, inklusive 160 Euro Verfahrenskosten, zum Zweck des Rücktritts von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§§ 90a ff. StGB - Diversionszahlung). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH zählen Geldstrafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, in der Regel zu den Kosten der privaten Lebensführung (). Gleiches trifft für Geldleistungen im Rahmen einer Diversion zu, auch wenn diese nicht als Strafe i. S. d. StGB gilt (Doralt, RdW 2004, 117).

Kommt der Arzt seiner Berufspflicht, sich vor Verabreichung einer Injektion von deren Inhalt zu überzeugen, nicht nach, kann nicht gesagt werden, dass nur ein geringes Verschulden vorliege. Das Verhalten ist somit nicht als im Rahmen des normalen Dienstgeschehens der Tätigkeit des Arztes angefallen anzusehen - mit der Konsequenz, dass die aus diesem Verhalten resultierende Zahlung des Diversionsbetrags zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (§ 20 EStG) zählt. (UFS Wien , RV/0977-W/06)

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