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Auflösung, Pensionsrückstellung und verdeckte Ausschüttungen
Auflösung, Pensionsrückstellung und verdeckte Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung (die im Gesellschaftsverhältnis wurzelt und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln wäre) ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen (BFH , I R74/06, BB 2007, 2782).