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Vertragsauflösung gegen Entgelt
Vertragsauflösung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 UStG)
Die einvernehmliche Vertragsauflösung gegen Entgelt ist im Einzelfall darauf hin zu untersuchen, ob Leistung gegen Entgelt oder pauschalierter Schadenersatz für erlittene oder zu erwartende Vermögensnachteile vorliegt. Soweit der Verzicht des einwilligenden Vertragsteiles auf Vertragserfüllung einen selbständigen wirtschaftlichen Nutzen verkörpert, sind die Entschädigungen steuerbar. Die Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages und die sodann termingemäß erfolgte Übernahme des Mietgegenstandes durch die Bw. war wesentliche Voraussetzung für die vom betrieblichen Mieter erbrachte "Entschädigungsleistung". Daraus ergibt sich, dass zwischen der Leistung der Bw., nämlich der Grundstücksübernahme und der Aufgabe der Mietvertragsrechte, und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang und damit ein Leistungsaustausch i. S. d. UStG besteht (UFS Graz , RV/0729-G/06).