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ÖBA 1, Jänner 2022, Seite 75

Keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nach Außerkrafttreten von § 22 Abs 13 FMABG aF über die Verlängerung von Fristen durch die FMA

https://doi.org/10.47782/oeba202201007501

§ 2 BörseG 2018, § 124 BörseG 2018, § 22 Abs 13 FMABG aF.

§ 22 Abs 13 FMABG idF BGBl I 23/2020 über die Verlängerung von Fristen durch die FMA ist bereits außer Kraft getreten, ohne dass an den VwGH solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Eine erhebliche Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.

[Die FMA wies einen Antrag einer zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassenen Gesellschaft auf Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes gem § 124 BörseG 2018 als unzulässig zurück, weil die in § 22 Abs 13 FMABG angeführte Fristverlängerung richtlinienwidrig sei. Das BVwG behob diesen Bescheid. Die dagegen ergriffene Amtsrevision der FMA wies der VwGH wegen Fehlens der Voraussetzungen gem Art 133 Abs 4 B-VG zurück.]

Aus der Begründung:

9. Gem § 2 Abs 3 Z 2 BörseG 2018 zählt zur Wertpapieraufsicht die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Börsegesetz 2018 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

10. Nach § 124 Abs 1 Satz 1 BörseG hat ein Emittent seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentl...

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