Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 2008, Seite 343

Steuerliche Zuordnung von Tilgungsträgern bei endfälligen Darlehen

Beurteilung von Lebensversicherungen und Wertpapieren

Ernst Marschner und Martin Lehner

Die Aufnahme eines Darlehens eröffnet verschiedene Arten der Rückzahlung. Im Gegensatz zur Ratenzahlung wird bei endfälligen Darlehen der aushaftende Betrag erst am Laufzeitende getilgt. Bis zur vollständigen Tilgung fallen ("nur") Zinsen an. Kreditinstitute sichern sich gegen drohende Ausfälle von endfälligen Darlehen regelmäßig dadurch ab, dass sie die Bildung eines so genannten Tilgungsträgers verlangen. Die jeweilige Sparform kann in weiterer Folge zur Rückzahlung des Darlehens verwendet werden. Dabei hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit, seinem Risikoprofil entsprechend, Erträge zu erwirtschaften, die ebenfalls zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden können. Beim Darlehen einerseits sowie dem Tilgungsträger andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Produkte, die einander ergänzen sollen. Dieser Beitrag untersucht die Zuordnung des Tilgungsträgers zum Betriebs- bzw. Privatvermögen.

1. Einleitung

Kreditinstitute akzeptieren als Tilgungsträger i. d. R. nicht alle Anlageformen. In der Praxis können meist Er- und Ablebensversicherungen, fondsgebundene bzw. fondsorientierte Lebensversicherungen, Fondssparpläne ausländischer und inländischer Investmentfonds sowie bankeig...

Daten werden geladen...