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NoVA: KfZ mit ausländischem Kennzeichen
• Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der vor seiner Änderung durch BGBl. I Nr. 132/2002 geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. - (§ 1 Z 3 NoVAG 1991), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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