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SWK 9, 20. März 2007, Seite 377

Energieabgabenvergütung für 2002 als unerlaubte Beihilfe

Zuerkennung nach jüngster Rechtsprechung des VwGH gemeinschaftsrechtswidrig

Marco Laudacher

Nach der im Jahr 2006 ergangenen EuGH-Judikatur,wonach die Energieabgabenvergütung im Zeitraum 1996 bis 2001 für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe eine unerlaubte Beihilfe darstellt, ist nach einer neuen Entscheidung des VwGHnun auch die Zuerkennung der Vergütung nach dem EAVG i. d. F. BGBl. I Nr. 158/2002 für 2002 gemeinschaftsrechtswidrig.

1. Sachverhalt und Rechtslage

Die Bf. (ein Produktionsbetrieb) beantragte für 2002 die Festsetzung der Energieabgabenvergütung im Ausmaß von 240.074,22 Euro. Die belangte Behörde anerkannte die als Vorleistung geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge nicht als Abzugsposten bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes und setzte im Bescheid vom 16. 3. (zugestellt am 26. 3.) 2004 die Vergütung mit 227.073 Euro fest.

In der Kommissionsentscheidung II vom zur Beihilferegelung betreffend Energieabgabenvergütung für 2002 und 2003 (2005/565/EG) wurde festgestellt, dass die mit EAVG i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003 vom bis Jahresende verlängerte Regelung eine staatliche Beihilfe darstellte, weil der Schwellenwert von 0,35 % selektiv war und den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht entsprach (Rn. 59). Selbst bei Geltung für alle Unternehm...

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