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Schenkung an gleichgeschlechtlichen Lebengefährten
Der Bfr. schenkte seinem gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten einen Betrag von 1000 Euro. Das FA schrieb dafür ausgehend von der Steuerklasse V und Abzug eine Schenkungssteuer von 141,96 Euro vor. Dies wurde vom VwGH bestätigt, nachdem der VfGH mit Erk. , B 771/06, bestätigt hatte, dass in die Klasse I nur Ehegatten eingeordnet werden können. Dabei wird nicht übersehen, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in verschiedensten Formen im Vordringen begriffen sind. Gerade im Erbschafts- und Schenkungsrecht handelt der Gesetzgeber nicht unsachlich, wenn er auch in Hinblick auf anderenfalls gegebene Missbrauchsmöglichkeiten an formale familienrechtliche Kategorien anknüpft ().